Niedersachsen klar Logo

Das Testament

- Das Testament -

Was ist ein Testament?

Ein Testament oder auch „Verfügung von Todes wegen“ genannt ist grundsätzlich jedes Schriftstück, das Regelungen für den Todesfall enthält.

Es muss nicht mit „Testament“, „Mein letzter Wille“ o.ä. überschrieben sein.

Sollte ich ein Testament oder einen Erbvertrag haben?

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag nicht vorhanden ist, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind in der Regel der Ehegatte und die nächsten Verwandten. Zu beachten ist, dass nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatte nur dann Alleinerbe ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes weder Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.), noch Eltern, noch Geschwister und deren Abkömmlinge, noch Großeltern des/der Verstorbenen leben.

Wenn Sie keine gesetzliche Erbfolge wollen, dann sollten Sie auf jeden Fall Vorsorge treffen. Sie können das vor allem dadurch erreichen, dass Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen.

Zu beachten ist auch, dass seit dem 17.08.2015 die europäische Erbrechtsverordnung gilt. Danach richtet sich das Erbrecht grundsätzlich immer nach den Gesetzen des Landes, in dem ein Verstorbener/eine Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte unabhängig von seiner/ihrer Staatsangehörigkeit. Die Unterschiede zum gewohnten Heimatrecht können beträchtlich sein. Davon abweichende Regelungen können als sogenannte Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung getroffen werden. Falls dies für Sie in Betracht kommt, sollten Sie sich eventuell durch einen Notar oder eine Notarin beraten lassen.

Was sind die Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag?

Testamente und Erbverträge sind sogenannte „Verfügungen von Todes wegen“ bzw. „letztwillige Verfügungen“. Das heißt, darin kann jeder Bestimmungen über den späteren Übergang seines Vermögens treffen.

Wer ein Testament macht, bestimmt darin allein über sein Vermögen. In den meisten Fällen wird dies das richtige Mittel der Vorsorge sein.

Beim Erbvertrag schließt man mit seinen Erben einen Vertrag ab. Das heißt, man geht gegenüber dem Vertragspartner eine Bindung ein, von der man sich im Normalfall nicht wieder lösen kann. Ein Erbvertrag kann nur notariell geschlossen werden. Lassen Sie sich deshalb von einer Notarin oder einem Notar beraten, wenn dieser Weg für Sie in Betracht kommt.

Welche Möglichkeiten habe ich ein Testament aufzusetzen?

Ein Testament können Sie selbst schreiben (privatschriftliches Testament), oder Sie können es notariell beurkunden lassen (notarielles Testament).

Privatschriftliches Testament:

Ein privatschriftliches Testament muss von Anfang bis Ende selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Sie dürfen den Text nicht von jemand anderem schreiben lassen und ihn auch nicht mit der Schreibmaschine oder dem PC schreiben. Wenn Sie das nicht beachten, ist das Testament ungültig. Auch Ort und Datum sollten Sie handschriftlich angeben.

Damit keine Verwechslungen möglich sind, sollten Sie mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können auch gemeinsam ein privatschriftliches Testament errichten. In diesem Fall muss von einem Partner der gesamte Text hand-schriftlich abgefasst werden und beide Partner müssen es eigenhändig unterschreiben. Natürlich sollten auch hier Ort und Datum angegeben sein. Gemeinschaftliche Testamente können ähnliche Bindungswirkungen wie ein Erbvertrag entfalten.

Sollte zum Nachlassvermögen ein Grundstück (Eigenheim oder Eigentumswohnung) gehören, kann das Grundbuch trotz Vorlage eines privatschriftlichen Testaments nicht entsprechend berichtigt werden. Ein Erbschein ist zur Umschreibung in diesen Fällen zwingend erforderlich.

Notarielles Testament:

Bei einem notariellen Testament werden Sie zuvor von der Notarin oder dem Notar rechtlich beraten. Der Testamentstext wird für Sie entworfen. Die Notarin oder der Notar haben die Aufgabe sicherzustellen, dass Ihre Vorstellungen die juristisch richtige Form erhalten und dass keine rechtlichen Unklarheiten entstehen.

Notarielle Testamente haben den Vorteil, dass diese nach dem Tod des Verfassers in der Regel eine höhere Akzeptanz im Geschäftsverkehr haben. Sollte zum Nachlassvermögen ein Grundstück (Eigenheim oder Eigentumswohnung) gehören, kann das Grundbuch in den meisten Fällen schon aufgrund eines notariellen Testaments berichtigt werden. Ein Erbschein wäre dann nicht erforderlich.

Welchen Inhalt soll mein Testament haben?

Das Testament sollte in sich verständlich und eindeutig formuliert werden. Denken Sie bitte nicht zuerst daran, wer welche einzelnen Gegenstände bekommen soll. Viel wichtiger ist es zu entscheiden, wer Ihre Erbin oder Ihr Erbe sein soll. Nähere Erläuterungen und Beispiel- formulierungen finden Sie in der Broschüre „vererben ● erben - Was Sie über das Erbrecht wissen sollten“(http://www.mj.niedersachsen.de/service/publikationen/).

Was ist die amtliche Verwahrung?

Die amtliche Verwahrung ist eine sichere Aufbewahrungsmethode von Testamenten und Erbverträgen. Sie erfolgt bei den Nachlassgerichten.

Sie dient der Sicherung der Testamente vor Verlust und Verfälschung und gewährleistet ein sicheres Auffinden nach dem Erbfall.

Wird ein Testament in die amtliche Verwahrung gegeben, dann wird es auch im ZTR (Zentrales Testamentsregister) eingetragen. Das Standesamt macht nach der Ausstellung der Sterbeurkunde eine Mitteilung an das ZTR. Ist dort ein Testament eingetragen, bekommt das Amtsgericht sofort elektronisch eine Mitteilung und das Testament kann eröffnet werden.

Wie gebe ich mein Testament/meinen Erbvertrag in die amtliche Verwahrung?

Ein notarielles Testament muss durch den Notar oder die Notarin immer beim Gericht hinterlegt werden.

Der Erbvertrag wird nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes in amtliche Verwahrung geben, außer der Erblasser hat bei der Errichtung etwas anderes bestimmt.

Ein privatschriftliches Testament kann in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dazu muss ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden.

Um ein Testament beim Amtsgericht Stade in die amtliche Verwahrung zu geben, benötigen Sie keinen Termin. Sie können zu den allgemeinen Geschäftszeiten von Montag - Freitag in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr im Bürgerbüro eine Nummer ziehen und das Testament dort abgeben. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis, Ihre Geburts- und ggfls. Heiratsurkunde (Original oder begl. Kopie) sowie die Testamente im Original ggf. mit Umschlag mit.

Nachdem Ihr Testament durch das Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung genommen wurde, erhalten Sie einen Hinterlegungsschein.

Für die amtliche Verwahrung fallen Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an, sowie eine weitere kleine Gebühr für die Eintragung im ZTR.

Was muss ich machen, wenn ich ein Testament finde?

Nach dem Tod ist unverzüglich jedes Schriftstück, das Regelungen für den Todesfall enthält und deshalb ein Testament sein kann, im Original bei dem Amtsgericht einzureichen.

Dabei ist keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob das Testament wirksam ist, ob es inzwischen durch ein weiteres Testament widerrufen wurde oder inhaltlich überholt ist. Jedes Testament ist beim Nachlassgericht abzugeben.

Kommt jemand, der ein Testament im Besitz hat, seiner Ablieferungspflicht nicht nach, kann dies Zwangsmittel und Schaden­ersatz­ansprüche zur Folge haben.

Das Nachlassgericht prüft, ob es sich um ein Testament handelt; im Zweifel ist das Schriftstück daher abzuliefern.

Ein verschlossener Umschlag darf geöffnet werden, ist aber mit dem gesamten Inhalt mit abzuliefern.

Um ein Testament beim Amtsgericht Stade abzuliefern, benötigen Sie keinen Termin. Sie können zu den allgemeinen Geschäftszeiten von Montag - Freitag in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr im Bürgerbüro eine Nummer ziehen und das Testament dort abgeben. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis, die Sterbeurkunde (Original oder begl. Kopie) sowie das Testament im Original ggf. mit Umschlag mit.

Was passiert, wenn ein Testament eröffnet wird?

Nach dem Tod des Verfassers/der Verfasserin eines Testaments stellt das Nachlassgericht in einem Protokoll fest, dass der Verfasser/die Verfasserin des Testaments verstorben ist, ob das Testament beim Gericht hinterlegt war oder wer es abgeliefert hat und welches Datum das Testament trägt. War das Testament in einem Umschlag, wird auch vermerkt, ob der Umschlag offen oder verschlossen und ggf. ob der Verschluss unversehrt war. Es können auch noch Besonderheiten, wie ein fehlendes Datum o.ä. vermerkt werden.

Mit Erstellung dieses Protokolls ist das Testament eröffnet und wird den Betroffenen zugänglich gemacht. Betroffene sind in jedem Fall die im Testament genannten Erben als auch die gesetzlichen Erben. Sie alle erhalten in der Regel vollständige Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Im Testament genannte Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerinnen erhalten den sie betreffenden Abschnitt des Testaments.

Nähere Erläuterungen zu Vermächtnis und Pflichtteilsrecht finden Sie ebenfalls in der Broschüre „vererben ● erben - Was Sie über das Erbrecht wissen sollten“ (http://www.mj.niedersachsen.de/service/publikationen/).

Welche Kosten entstehen durch die Eröffnung?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Jede Eröffnung eines Testaments kostet eine Gebühr, die von dem oder den Erben zu zahlen ist. Werden mehrere Testamente gemeinsam eröffnet, kostet dies nur eine Gebühr. Sind jedoch mehrere Eröffnungen erforderlich, weil bei der ersten Eröffnung nicht alle Testamente vorliegen oder weil mehrere Gerichte beteiligt sind, so ist die Gebühr mehrmals zu zahlen.

Wie bekomme ich mein Testament zurück, das sich in der amtlichen Verwahrung befindet?

Testamente können jederzeit in einem Termin beim Nachlassgericht zurückgegeben werden.

Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gemeinsam zurückgegeben werden. Zum Termin müssen auch beide Testatoren gleichzeitig anwesend sein.

Die Herausgabe des Testaments kann nur persönlich an den/die Testator/Testatoren erfolgen. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass notarielle Testamente sowie Erbverträge durch die Rückgabe automatisch unwirksam werden. Die Wirksamkeit privatschriftlicher Testamente wird durch die Rückgabe nicht berührt. Diese bleiben auch mit der Rückgabe wirksam.

Möchten Sie Ihr Testament aus der amtlichen Verwahrung nehmen, so vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch einen Termin!! Ohne einen Termin kann Ihr Testament nicht zurückgegeben werden! Bitte beachten Sie hierzu auch, dass es derzeit in etwa eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen für Termine gibt.

Bitte bringen Sie zum Termin Ihren Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung, sowie den Hinterlegungsschein mit.

Für die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung entstehen keine Kosten.

Bildrechte: AG Stade
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln