Niedersachsen klar Logo

Der Erbschein

- Der Erbschein -

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist der Nachweis über Ihr Erbrecht. Damit können Sie sich im Geschäftsverkehr als Erbin/Erbe ausweisen.

Wann brauche ich einen Erbschein?

In vielen Fällen wird ein Erbschein benötigt, um sich im Geschäftsverkehr ausweisen zu können. Das kommt vor allem in Betracht, wenn

  • kein Testament vorhanden ist und somit die gesetzliche Erbfolge gilt,

  • ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches (kein notarielles)

    Testament vorhanden ist

  • der Inhalt eines Testaments nicht eindeutig ist.

Banken, Versicherungen und Behörden bestimmen jeweils aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen, in welcher Weise ein Erbnachweis zu führen ist. Oftmals genügt dort eine Bankvollmacht oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Testaments mit Eröffnungsprotokoll.

Für das Grundbuchamt ist ein Erbschein immer dann unerlässlich, wenn entweder gar kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament vorliegt. Bei einem notariellen Testament kann das Grundbuchamt ebenfalls einen Erbschein verlangen, wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig daraus ergibt.

Sollten sich Nachlassgegenstände (z. B. Häuser, Wohnungen oder Wertdepots) im Ausland befinden, so ist zu prüfen, ob vielleicht zusätzlich ein Europäisches Nachlasszeugnis (siehe unten) erforderlich ist.

Wie bekomme ich einen Erbschein?

Ein Erbschein wird nur auf ausdrücklichen Antrag erteilt. Da der Erbscheinsantrag Angaben enthält, die eidesstattlich zu versichern sind, ist der Antrag grundsätzlich zu beurkunden. Dies ist in der Regel bei jedem Nachlassgericht oder Notariat Ihrer Wahl möglich.

Der Antrag ist von den Erben persönlich zu stellen. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist aufgrund der eidesstaatlichen Versicherung nicht zulässig.

Sofern sie den Antrag beim Amtsgericht Stade stellen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch unter 04141/107 224 oder 04141/107 349 einen Termin.

Was muss ich mitbringen, wenn ich einen Erbschein beantragen will?

Zur Antragsaufnahme sind mitzubringen:

  • der eigene, gültige Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

  • die Sterbeurkunde des Verstorbenen

  • ggf. sämtliche Testamente, die dem Nachlassgericht noch nicht eingereicht wurden; falls der Erbschein bei einem anderen als dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden soll, müssen auch alle vom Nachlassgericht übersandten Kopien der bereits eröffneten Testamente mitgebracht werden

  • sämtliche Personenstandsurkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (z.B. Geburts-, Heirats- und andere Sterbeurkunden), wenn kein Testament vorhanden ist oder die Erben in einem Testament nicht namentlich sondern mit dem Verwandtschaftsverhältnis benannt sind (z.B. „meine Kinder“)

Um vorab zu klären welche Urkunden im Einzelfall erforderlich sind, nehmen Sie gerne Kontakt zum Nachlassgericht auf.

Wichtig:

Wird bei mehreren Erben der Erbschein nicht von allen Erben gemeinsam beantragt, so muss vorher geklärt werden, dass auch wirklich alle Erben die Erbschaft angenommen haben! Eine vorherige Rücksprache mit allen Erben ist dazu unerlässlich.

Wann kann ich mit dem Erbschein rechnen?

Die Dauer bis zur Erteilung des Erbscheins ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel sind Beteiligte (z.B. Miterben oder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Personen) vom Erbscheinsantrag in Kenntnis zu setzen und Anhörungsfristen zu wahren. Dies dauert beim Amtsgericht Stade etwa 1 Monat (ABER: dies gilt nur dann, wenn keine Unterlagen mehr fehlen oder Informationen eingeholt werden müssen!)

Wie kann ich das Verfahren beschleunigen?

Das Verfahren kann beschleunigt werden durch:

  • Vorlage aller erforderlichen Urkunden

  • Mitteilung aller relevanten Daten von beteiligten Personen (aktuelle Anschriften und Geburtsdaten)

  • Verzicht oder Verkürzung der Anhörungsfristen.

Die Anhörungsfrist muss dann nicht abgewartet werden, wenn­

  • alle Beteiligten bereits bei der Antragstellung anwesend sind und ihr Einverständnis erklären

oder

  • die nicht anwesenden Beteiligten die unterschriebene Einverständniserklärung einreichen, die ihnen nach Stellung des Erbscheinsantrags vom Nachlassgericht wurde.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für den Antrag (bei dem Nachlassgericht oder Notariat) und den Erbschein (bei dem Nachlassgericht) entsteht jeweils eine Gebühr.

Bei Beurkundung des Antrages durch ein Notariat kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% hinzu.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert.

Wie setzt sich der Nachlasswert zusammen?

Maßgeblich ist der Wert des Erbes am Todestag. Dabei werden die Schulden von den Vermögenswerten abgezogen. Bestattungskosten werden nicht berücksichtigt.

Lebensversicherungen und andere Versicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn sie zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen sind.

Für Grundbesitz wird der Verkehrswert (Verkaufs­wert zum Zeitpunkt des Erbfalls) zugrunde gelegt. Dieser Wert kann von den Beteiligten geschätzt werden; es ist kein Gutachter erforderlich. Kostenlose Unterstützung bei der Schätzung des Grundbesitzwertes können auch Immobilienportale oder Banken geben.

Zur Ermittlung des Nachlasswertes kann ein Fragebogen genutzt werden. Sie erhalten ihn beim Nachlassgericht oder können ihn hier als PDF-Dokument ausdrucken: NS 17 Fragebogen zur Wertfeststellung

Ich bin Vermächtnisnehmer/Pflichtteilsberechtigter, was muss ich beachten?

Personen, denen in einem Testament ein Vermächtnis zugedacht wurde oder Pflichtteilsberechtigte werden nicht im Erbschein aufgeführt.

Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche sind gegenüber dem/den Erben – nicht gegenüber dem Nachlassgericht – geltend zu machen.

Nähere Erläuterungen zu Vermächtnis und Pflichtteilsrecht finden Sie ebenfalls in der Broschüre „vererben ● erben - Was Sie über das Erbrecht wissen sollten“ (http://www.mj.niedersachsen.de/service/publikationen/).

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln