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Beratungshilfe

Beratungshilfe


Außerhalb von Gerichtsverfahren kann bedürftigen Bürgern auf Antrag Hilfe für die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährt werden, wenn

1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,

2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,

3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Beratungshilfe vor, wird dem Rechtssuchenden auf Entscheidung der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers ein Berechtigungsschein erteilt. Mit diesem Berechtigungsschein kann jeder Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht werden. Die Erteilung des Berechtigungsscheins ist gerichtskostenfrei. Der Rechtsanwalt berechnet für die Beratung 15 €.


Für die Erteilung eines Berechtigungsscheins sind die o. g. Voraussetzungen vom Gericht zu prüfen. Sofern Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, bringen Sie bitte entsprechende Unterlagen zur Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit. Dies sind insbesondere

- Lohn-/Gehaltsbescheinigung oder Bescheid über Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen
- Aktueller Kontoauszug (Tag der Antragstellung)
- Mietvertrag
- Nachweise über sonstige laufende Kosten (z.B. Darlehensvertrag, Versicherungen usw.)

Bringen Sie bitte auch den nachfolgenden

- Beratungshilfeantrag

ausgefüllt mit.

- Hinweisblatt (Leichte Sprache)


Beratungshilfe kann für alle Rechtsbereiche mit Ausnahme des Steuerrechts in Anspruch genommen werden.


Das Gericht wird Ihnen im Falle ihrer Bedürftigkeit Beratungshilfe gewähren, wenn keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Auseinandersetzung mit einer Behörde zunächst deren Beratungspflicht in Anspruch zu nehmen ist. Jede Behörde ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zur Beratung des Bürgers verpflichtet. Erst wenn diese Möglichkeit nicht zur Beilegung der Auseinandersetzung geführt hat, kommt ggf. die Gewährung von Beratungshilfe in Betracht.


Auch wird das Gericht prüfen, ob die Inanspruchnahme von Beratungshilfe mutwillig erscheint. Dies könnte immer dann der Fall sein, wenn ein die Beratung selbst zahlender Bürger hiervon aus Kostengründen abgesehen hätte, z.B. weil die Kosten zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen oder von vornherein keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.


Bei der Gewährung von Beratungshilfe handelt es sich um eine Art der Sozialleistung des Staates, die aus den Steuereinnahmen finanziert werden muss. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass das Gericht die Bewilligungsvoraussetzungen genau prüfen muss.

Hilfen bei bereits laufenden gerichtlichen Verfahren

Ist bereits ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt worden, kann hierfür Beratungshilfe nicht mehr gewährt werden. Diese bezieht sich nur auf außergerichtliche Auseinandersetzungen, also im Vorfeld gerichtlicher Verfahren. In gerichtlichen Verfahren besteht aber die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe. In Strafverfahren kann Ihnen im Falle der notwendigen Verteidigung ggf. ein Strafverteidiger vom Gericht beigeordnet werden. Über die Möglichkeiten staatlicher Hilfen im Rahmen bereits laufender Verfahren berät Sie die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt Ihrer Wahl.


I n f o r m a t i o n e n für die Bewilligung von Beratungshilfe

I. Anträge auf Erteilung von Berechtigungsscheinen/Beratungshilfe

Ort: Zimmer: H 7 + H 8 (im Warteraum gegenüber dem Servicepoint ist der Aufruf nach Ziehung eines Tickets abzuwarten

Zeit: Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr

II. Sofortige Erteilung von Berechtigungsscheinen

Ort: Zimmer H 7 + H 8 (im Warteraum gegenüber dem Servicepoint ist der Aufruf nach Ziehung eines Tickets abzuwarten)

Zeit: Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr


Antrag und Hinweise

Downloadliste Beratungshilfeantrag und Hinweise in leichter Sprache

  Beratungshilfeantrag
(PDF)

  Hinweisblatt_leichteSprache
(PDF)

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