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Zeugeninformationen

Es kommt zwar gewöhnlich eher selten vor, dass man als Zeuge vor Gericht geladen wird, aber es kann auf jeden zukommen und es ist eine ungewohnte Situation. Im Folgenden erhalten Sie daher einige Hinweise zur Orientierung.

Pflicht zum Erscheinen

Sie sind gesetzlich verpflichtet, einer Ladung als Zeuge nachzukommen und eine Aussage zu tätigen. Nur in Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern; dazu später. Sie werden mit der Ladung auch über die Folgen eines etwaigen Nichterscheinens belehrt. Nehmen Sie dies bitte sehr ernst. Erscheinen Sie ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin, wird gegen Sie in der Regel ein Ordnungsgeld verhängt und es werden Ihnen die durch Ihr Nichterscheinen entstehenden Kosten auferlegt. Das kann ein ganz erheblicher Betrag sein, wenn deswegen z. B. ein neuer Verhandlungstermin mit allen Beteiligten anberaumt werden muss. Es ist auch denkbar, dass Sie bei Nichterscheinen auf Anordnung des Gerichts polizeilich zum Termin vorgeführt werden.

Sollten Sie an dem Terminstag verhindert sein, weil Sie sich z. B. auf einem Auslands-urlaub befinden oder erkrankt sind, teilen Sie dies bitte dem Gericht unbedingt recht-zeitig vor dem Termin mit und legen Sie wenn möglich entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung bei (z. B. Buchungsbestätigung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung o. Ä.). Bei einer kurzfristigen Erkrankung rufen Sie ggf. auch noch morgens am Termins-tag im Gericht an und teilen Sie mit, dass Sie nicht erscheinen können. Entsprechende Unterlagen hierzu können Sie dann nachreichen.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend gut sprechen, teilen Sie dies dem Gericht vor dem Termin mit. Es wird dann ein Dolmetscher anwesend sein und alles in Ihre Muttersprache übersetzen.

Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage

Neben der Pflicht zum Erscheinen haben Sie als Zeuge auch eine Pflicht auszusagen und insbesondere die Wahrheit zu sagen. Hierüber werden Sie vor Ihrer Aussage im Gericht noch einmal belehrt. Bereiten Sie sich gedanklich auf Ihre Aussage vor und bringen Sie ggf. auch Unterlagen oder Fotos zum Termin mit, wenn diese für den verhandelten Sachverhalt aus Ihrer Sicht von Bedeutung sind oder Ihnen bei der Aussage helfen können, z. B. bei der zeitlichen Einordnung eines Geschehens anhand Ihres Terminkalenders.

Erscheinen Sie unbedingt sehr rechtzeitig im Gericht. Es finden im Gericht Eingangskontrollen statt, die Zeit in Anspruch nehmen können. Auch müssen Sie sich im Eingangsbereich am Service-Point informieren, in welchem Saal die Verhandlung stattfindet (das kann auch abweichend von Ihrer Ladung sein!). Auch das Aufsuchen des Saales kann in dem großen Gebäudekomplex einige Zeit dauern.

Sofern die Sitzung in dem Saal noch nicht begonnen hat, begeben Sie sich nach Aufruf der Sache in den Saal. Der oder die Vorsitzende Richter/-in wird zu Beginn der Verhandlung nachfragen, ob Zeugen anwesend sind und Ihnen weitere Anweisungen erteilen. Hat die Sitzung bereits begonnen, warten Sie vor dem Saal bis Sie aufgerufen werden. Am Saal befindet sich ein Aushang, auf dem auch die Namen der Zeugen aufgeführt sind. Hieran können Sie erkennen, ob Sie sich vor dem richtigen Saal befinden.

Nachdem Sie als Zeuge aufgerufen wurden, wird der/die Richter/-in Sie als Zeuge belehren und einige Angaben zu Ihrer Person aufnehmen (Name, Alter, Beruf, Wohnort, ggf. Verwandtschaftsverhältnis zu anderen Beteiligten des Verfahrens). Danach werden Sie aufgefordert, zunächst im Zusammenhang Angaben zur Sache zu machen. Sie haben dann die Gelegenheit und auch die Pflicht, ihre Wahrnehmungen zu dem relevanten Sachverhalt aus Ihrer Erinnerung heraus zu schildern. Im Anschluss stellen das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten Ihnen idR. weitere Fragen zu einzelnen Punkten. Für eine richtige Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren sind alle darauf angewiesen, dass Sie als Zeuge wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen, soweit Sie sich an den relevanten Sachverhalt erinnern können. Soweit dies nicht der Fall ist, sagen Sie dies. Spekulationen und Schlussfolgerungen sind von Ihnen nicht anzustellen. Sie berichten als Zeuge über Ihre Wahrnehmungen (sehen, hören, fühlen, schmecken, riechen). Nehmen Sie sich auch in der Verhandlung erforderlichenfalls die Zeit, genau nachzudenken und sich zu erinnern, wenn Sie auf Fragen antworten.

In besonderen Fällen haben Sie die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern. Das ist z. B. der Fall, wenn Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mit dem Angeklagten/Betroffenen oder in einem Zivilverfahren mit den Parteien verwandt, verlobt oder verheiratet sind (§ 52 Strafprozessordnung). Hiernach werden Sie vor Ihrer Aussage befragt und ggf. über ein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt.

In besonderen Konstellationen kann es auch sein, dass Sie sich im Falle der wahrheitsgemäßen Beantwortung einer Frage selbst belasten und sich selbst oder einen Angehörigen damit der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würden (§ 55 StPO). Eine solche Antwort können Sie verweigern. Dies kann auch soweit gegen, dass Sie gar keine Aussage machen müssen. Auch hierüber werden Sie vom Gericht erforderlichenfalls gesondert belehrt. Haben Sie ggf. Bedenken im Hinblick auf eine Selbstbelastung sprechen Sie dies vor Gericht vor Ihrer Aussage selbst an, da die Umstände dem Gericht nicht immer bekannt sein können.

Beeidigung der Aussage

Es ist möglich, wenn auch selten, dass Sie Ihre Aussage beeiden müssen, also schwören, dass Sie die Wahrheit gesagt haben. Über die Abnahme des Eides entscheidet das Gericht. Vor der Eidesleistung werden Sie eingehend über die Folgen einer falschen eidlichen Aussage belehrt. Falsche Aussagen vor Gericht sind Straftaten (§§ 153 ff. Strafgesetzbuch), für die erhebliche Strafen verhängt werden, idR. Freiheitsstrafen. Dies gilt sowohl für uneidliche Falschaussagen als auch für den Meineid. Vor Beendigung Ihrer Aussage und ggf. vor Ableistung eines Eides haben Sie daher immer noch die Möglichkeit, Ihre Angaben zu ergänzen oder zu korrigieren. Bitte verstehen Sie all dies nicht als Misstrauen Ihnen gegenüber. Gerichtsverfahren sind sehr förmliche Verfahren und die Bedeutung der wahrheitsgemäßen Aussage von Zeugen ist für den Ausgang sehr hoch.

Entschädigungen

Sie erhalten für Ihren Aufwand als Zeuge eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt ist (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Hierbei geht es insbesondere um Fahrtkosten und andere Auslagen, aber auch um Verdienstausfall. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für eine Zeugenaussage von Ihrer Tätigkeit freizustellen. Etwaiger Verdienstausfall wird Ihnen ersetzt. Hierzu bringen Sie bitte ggf. die Ihnen mit der Zeugenladung übersandte Bestätigung Ihres Arbeitgebers mit. Die Zeugenentschädigung können Sie nach Ihrer Aussage direkt im Gericht bei der Zeugenentschädigungsstelle geltend machen und dort auch etwaige Fragen klären. Der Ihnen zustehende Betrag wird Ihnen überwiesen. Sollte es Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, die Fahrtkosten zunächst selbst zu bezahlen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor dem Termin an das Gericht, damit Ihnen ggf. ein Vorschuss gewährt oder eine Fahrkarte gestellt werden kann.

Opferschutz (Zeugenbeistand, -begleitung usw.)

Sofern Sie als Zeuge selbst z. B von einer Straftat als Verletzter betroffen sein, haben Sie ggf. zusätzliche Rechte und Unterstützungsmöglichkeiten, die Sie in Anspruch nehmen können. Ausführliche Hinweise dazu finden Sie hier: www.opferschutz-niedersachsen.de

Weitergehende Hinweise und Merkblätter

Link auf entsprechende Unterlagen:

Justizportal Niedersachsen - Formulare - Strafrecht


Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Niedersächsischen Justizministeriums.

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