Das europäische Nachlasszeugnis
- Das europäische Nachlasszeugnis -
Was ist ein europäisches Nachlasszeugnis?
Sollten sich Nachlassgegenstände in mehreren Ländern der EU befinden, kann für Todesfälle seit dem 17.08.2015 ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Dieses Zeugnis wird dann - mit wenigen Ausnahmen - in allen Ländern der EU anerkannt.
Zuständig für die Erteilung ist immer das Land, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die genaue örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nach den innerstaatlichen Gesetzen dieses Landes. Zu beachten ist dabei, dass sich grundsätzlich auch die Erbfolge immer nach den Gesetzen dieses Landes richtet und sich von der gewohnten Erbfolge des Heimatlandes erheblich unterscheiden kann. Abweichende Bestimmungen zu Lebzeiten sind allerdings möglich.
Für alle seit dem 17.08.2015 Verstorbenen, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, ist seit diesem Zeitpunkt also grundsätzlich ausnahmslos das deutsche Erbrecht für alle hier und in den meisten anderen Ländern der EU befindlichen Nachlassgegenstände anzuwenden. Welche Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen müssen, erfragen Sie bitte beim Nachlassgericht.
Wann brauche ich ein europäisches Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis wird benötigt, wenn ein Erbfall das europäische Ausland betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn
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sich Nachlassgegenstände/Nachlasswerte (Häuser, Wertdepots o. ä.) im Ausland befinden
oder
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der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
Wie der Erbschein dient das europäische Nachlasszeugnis dem Zweck, dass insb. Erben sich mit dessen Hilfe gegenüber Dritten legitimieren können und so ihre Rechte ausüben können.
Wie bekomme ich ein europäisches Nachlasszeugnis?
Ein europäisches Nachlasszeugnis wird nur auf ausdrücklichen Antrag erteilt. Da der Antrag Angaben enthält, die eidesstattlich zu versichern sind, ist der Antrag grundsätzlich zu beurkunden. Dies ist in der Regel bei jedem Nachlassgericht oder Notariat Ihrer Wahl möglich.
Der Antrag ist von dem Berechtigten persönlich zustellen. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist aufgrund der abzugebenden eidesstaatlichen Versicherung nicht zulässig.
Möchten Sie den Antrag beim Amtsgericht Stade stellen, so vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch Termin!! Ohne einen Termin kann Ihr Antrag nicht aufgenommen werden! Bitte beachten Sie hierzu auch, dass es derzeit in etwa eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen für Termine gibt.
Der Antrag für das europäische Nachlasszeugnis ist sehr komplex und bedarf vieler zusätzlicher Angaben, die bei einem Erbschein nicht notwendig sind.
Bitte schauen Sie sich den Antrag daher vorab an. Sie bekommen ihn beim Nachlassgericht oder können Ihn als PDF Dokument herunterladen: Vordruck zum Europäischen Nachlasszeugnis Beachten Sie bitte, dass der Vordruck mehrere Anträge enthält. Bitte füllen Sie den Antrag Anlage 4 Formblatt IV aus.
Wer kann das europäische Nachlasszeugnis beantragen?
Anders als beim Erbschein kann das europäische Nachlasszeugnis nicht nur vom Erben, sondern auch von Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern beantragt werden.
Was muss ich mitbringen, wenn ich ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen will?
Zur Antragsaufnahme sind mitzubringen:
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der eigene, gültige Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
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die Sterbeurkunde des Verstorbenen
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ggf. sämtliche Testamente, die dem Nachlassgericht noch nicht eingereicht wurden; falls der Erbschein bei einem anderen als dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden soll, müssen auch alle vom Nachlassgericht übersandten Kopien der bereits eröffneten Testamente mitgebracht werden
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sämtliche Personenstandsurkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (z.B. Geburts-, Heirats- und andere Sterbeurkunden), wenn kein Testament vorhanden ist oder die Erben in einem Testament nicht namentlich sondern mit dem Verwandtschafts-verhältnis benannt sind (z.B. „meine Kinder“)
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bestenfalls den durch Sie bereits ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Angaben Vordruck zum Europäischen Nachlasszeugnis
Um vorab zu klären welche Urkunden im Einzelfall erforderlich sind, nehmen Sie gerne Kontakt zum Nachlassgericht auf.
Wichtig:
Wird bei mehreren Erben das europäische Nachlasszeugnis nicht von allen Erben gemeinsam beantragt, so muss vorher geklärt werden, dass auch wirklich alle Erben die Erbschaft angenommen haben! Eine vorherige Rücksprache mit allen Erben ist dazu unerlässlich.
Wann kann ich mit dem europäischen Nachlasszeugnis rechnen?
Die Dauer bis zur Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel sind Beteiligte (z.B. Miterben oder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Personen) vom europäischen Nachlasszeugnis in Kenntnis zu setzen und Anhörungsfristen zu wahren. Dies dauert beim Amtsgericht Stade etwa 6 Wochen (ABER: dies gilt nur dann, wenn keine Unterlagen mehr fehlen oder Informationen eingeholt werden müssen!)
Wie kann ich das Verfahren beschleunigen?
Das Verfahren kann beschleunigt werden, durch
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Vorlage aller erforderlichen Urkunden
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den durch Sie bereits ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Angaben
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Mitteilung aller relevanten Daten von beteiligten Personen (aktuelle Anschriften und Geburtsdaten)
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Verzicht oder Verkürzung der Anhörungsfristen.
Die Anhörungsfrist muss dann nicht abgewartet werden, wenn
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alle Beteiligten bereits bei der Antragstellung anwesend sind und ihr Einverständnis erklären
oder
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die nicht anwesenden Beteiligten die unterschriebene Einverständniserklärung einreichen, die ihnen nach Stellung des Antrages auf Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses vom Nachlassgericht wurde.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für den Antrag (bei dem Nachlassgericht oder Notariat) und das europäische Nachlasszeugnis (bei dem Nachlassgericht) entsteht jeweils eine Gebühr.
Bei Beurkundung des Antrages durch ein Notariat kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% hinzu.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert. Nähere Ausführungen zum Nachlasswert finden Sie bei den Ausführungen zum Thema ,,Erbschein“.