Das Nachlassgericht
- Das Nachlassgericht -
Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?
Beim Nachlassgericht können Sie Testamente oder Erbverträge zur Aufbewahrung abgeben. Das Nachlassgericht verwahrt diese dann bis zum Todestag. Nach dem Todesfall werden die Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet und den betroffenen Personen bekannt gegeben.
Außerdem ist das Nachlassgericht zuständig für die Aufnahme von Erklärungen und Anträgen wie beispielsweise die Ausschlagung (=Ablehnung) einer Erbschaft und Anträge auf Erteilung eines Erbscheins.
Darüber hinaus werden Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse oder das Europäische Nachlasszeugnis u. a. vom Nachlassgericht erteilt.
Welches Amtsgericht ist zuständig?
Örtlich zuständig ist grundsätzlich immer das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen. Sollte der/die Erblasser/Erblasserin in einem Hospiz verstorben sein, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ort am Hospiz.
Wenn Sie sich an das für Ihren eigenen gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Amtsgericht wenden, werden Ihre Anträge und Erklärungen an das zuständige Gericht weitergeleitet. Bitte beachten Sie aber, dass dies in der Regel mit Zeitverlusten verbunden ist.
Wofür ist das Nachlassgericht nicht zuständig?
Das Nachlassgericht darf keine Rechtsberatung leisten und ist nicht zuständig für die Aufteilung des Nachlasses und dessen Wertermittlung.
Bitte wenden Sie sich bezüglich einer Rechtsberatung an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.