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Die Ausschlagung

- Die Ausschlagung -

Was ist eine Ausschlagung?

Zu erben bedeutet nicht nur, die Vermögenswerte der/des Verstorbenen zu übernehmen. Die Erben haften auch für die Schulden, die die verstorbene Person hinterlassen hat. Was besonders wichtig ist: Die Erben haften nicht nur mit dem ererbten Vermögen für die Schulden, sondern auch mit ihrem übrigen Vermögen. Die Ausschlagung ist die rechtlich bindende Erklärung, die Erbschaft nicht anzunehmen. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, erhalten Sie weder die Vermögenswerte der verstorbenen Person, noch die Schulden.

Wie und wann muss ich die Ausschlagung erklären?

Die Ausschlagung ist an eine strenge Form gebunden. Sie können diese entweder persönlich bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht oder dem Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des/der Verstorbenen zu Protokoll geben oder sich an ein Notariat wenden.

In jedem Fall müssen Sie sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Sofern Sie minderjährige Kinder haben, muss die Ausschlagungserklärung von allen gesetzlichen Vertretern abgegeben werden, also in der Regel von beiden Elternteilen.

Ab dem Zeitpunkt, seit Sie von dem Tod erfahren und davon ausgehen können, dass Sie Erbin oder Erbe sind, haben Sie 6 Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Innerhalb dieser Frist muss die Erklärung bei dem zuständigen Nachlassgericht oder dem Nachlassgericht Ihres Wohnortes eingegangen sein.

Wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten haben, beträgt die Frist 6 Monate.

Möchten Sie vor dem Amtsgericht Stade eine Ausschlagungserklärung abgeben, so vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch einen Termin!! Ohne einen Termin kann Ihr Antrag nicht aufgenommen werden! Bitte beachten Sie hierzu auch, dass es derzeit in etwa eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen für Termine gibt.

Was ist bei einer Ausschlagung zu beachten?

Sofern die Ausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgt, ist es möglich, dass diese Ausschlagungserklärung noch durch das Gericht zu genehmigen ist.

Sollten Sie die Ausschlagungserklärung als gesetzlicher Betreuer für den Ausschlagenden abgeben, so bedarf diese Ausschlagungserklärung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das für den Betreuten zuständige Betreuungsgericht.

Sollten Sie die Ausschlagungserklärung als gesetzlicher Vertreter für Ihre minderjährigen Kinder abgegeben, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausschlagungserklärung zu ihrer Wirksamkeit noch die Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Die Anträge auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung sind beim zuständigen Betreuungsgericht bzw. Familiengericht zu stellen. Örtlich zuständig für die Genehmigung ist grundsätzlich immer das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten oder des minderjährigen Kindes.

Die Anträge können in die Ausschlagungserklärung mit aufgenommen werden. Die Ausschlagungserklärung ist dann anschließend an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten sowie dem Betreuungs- bzw. Familiengericht mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen.

Zum Verfahrensablauf finden Sie hier ein Merkblatt: Genehmigungsverfahren

Merkblatt betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Ausschlagungserklärung
Merkblatt familiengerichtliche Genehmigung einer Ausschlagungserklärung

Was kann ich machen, wenn meine Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist?

Dann kann ggfls. noch eine Anfechtungserklärung abgegeben werden. Diese hat dieselbe Wirkung wie eine Ausschlagungserklärung.

Die Anfechtungserklärung ist vor einem Notar abzugeben, da diese einer besonderen Begründung bedarf. Der Notar leitet die Erklärung anschließend dem Nachlassgericht weiter.

Was kostet eine Ausschlagungserklärung?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Ausschlagungserklärung fällt bei Gericht oder Notariat eine Gebühr an, die sich nach dem Nachlasswert richtet. Ist der Nachlass überschuldet, wird die Mindestgebühr fällig. Sofern Sie sich an ein Notariat wenden, kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% hinzu.

Werden Erbausschlagungen mehrerer Personen gleichzeitig erklärt, entsteht die Gebühr nur einmal.

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