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Informationen zur Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Viele Bürgerinnen und Bürger wenden sich mit Fragen zur Zwangsvollstreckung an das Amtsgericht oder die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick geben, wann Gerichtsvollzieher zuständig sind, wie ein Auftrag erteilt wird und wie typische Verfahren – insbesondere Pfändung und Vermögensauskunft – ablaufen. Eine Rechtsberatung darf weder durch das Amtsgericht noch durch die Gerichtsvollzieher/innen erfolgen.


1. Für welche Aufträge sind Gerichtsvollzieher zuständig?

Gerichtsvollzieher sind für die sogenannte Mobiliarwangsvollstreckung zuständig. Das bedeutet, sie vollstrecken Forderungen insbesondere durch Maßnahmen wie:

Typische Aufgaben des Gerichtsvollziehers

  • Pfändung beweglicher Sachen (z. B. Wertgegenstände, Fahrzeuge)
  • Abnahme der Vermögensauskunft
  • Zustellung bestimmter Schriftstücke (z. B. Konto- oder Lohnpfändungen)
  • Durchführung von Räumungen
  • Versuch einer gütlichen Erledigung zwischen Gläubiger und Schuldner

    Nicht zuständig sind Gerichtsvollzieher unter anderem für:
  • Lohn- oder Kontopfändungen (diese erfolgen über das Vollstreckungsgericht!)
  • Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder anderen Immobilien
  • Entscheidungen über die Berechtigung der Forderung selbst
    (hierfür sind die Gerichte zuständig)

Voraussetzung für jede Vollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel, zum Beispiel:

  • Urteil
  • Vollstreckungsbescheid
  • notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel

2. Örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher

Grundsätzlich ist immer der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die einzelnen Zuständigkeitsbereiche (Bezirke) der Gerichtsvollzieher sind den folgenden Übersichten zu entnehmen:

Landbezirk: Landbezirk

Straßenverzeichnis für die Stadt Stade: Straßenverzeichnis Stadt Stade

Bitte beachten Sie:
Ein Auftrag an einen örtlich unzuständigen Gerichtsvollzieher kann zu Verzögerungen führen.


3. Formerfordernisse für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher

Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher muss bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen:

Erforderlich sind insbesondere:

  • ausgefüllter Vollstreckungsauftrag auf dem vorgeschriebenen Vordruck
  • Forderungsaufstellung
  • Originaltitel (keine Kopie, kein Fax, etc.)
  • Der Auftrag ist schriftlich bei dem Amtsgericht einzureichen
Unvollständige Aufträge können nicht bearbeitet werden.

Den verpflichtenden Vordruck für den Auftrag finden Sie hier:
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher


Die Forderungsaufstellung finden Sie hier:
Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher


4. Ablauf einer Pfändung – was kann gepfändet werden?

Wie läuft eine Pfändung ab?

Der Gerichtsvollzieher sucht den Schuldner auf und versucht zunächst häufig eine freiwillige Zahlung oder gütliche Einigung.

Kommt keine Einigung zustande, kann der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen pfänden. Gepfändete Gegenstände werden in ein Pfändungsprotokoll aufgenommen und ggf. zur späteren Verwertung sichergestellt.


Was kann gepfändet werden?

Grundsätzlich pfändbar sind alle beweglichen Sachen mit wirtschaftlichem Wert, zum Beispiel:

  • Unterhaltungselektronik
  • Schmuck und Wertgegenstände
  • Fahrzeuge
  • Bargeld


Was darf nicht gepfändet werden? (§ 811 ZPO)

Nicht pfändbar sind unter anderem:

  • notwendige Kleidung und Hausrat
  • Gegenstände zur Berufsausübung (soweit unverzichtbar)
  • Betten, Kühlschrank, Herd
  • Sachen für eine einfache Lebensführung
  • medizinisch notwendige Hilfsmittel

Diese Schutzvorschriften sollen sicherstellen, dass dem Schuldner eine menschenwürdige Lebensführung verbleibt.


Wie erfolgt die Verwertung?


Die Verwertung gepfändeter Gegenstände erfolgt meist durch:

  • öffentliche Versteigerung
  • Internetversteigerung
  • freihändigen Verkauf

Der Erlös wird – abzüglich der Kosten – an den Gläubiger ausgezahlt.


5. Vermögensauskunft – Ablauf und Folgen

Wenn eine Pfändung erfolglos bleibt oder von vornherein aussichtslos erscheint, kann der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen. Ein Gläubiger kann seit 2013 auch einen direkten Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft stellen.


Was ist die Vermögensauskunft?

Der Schuldner muss hierbei vollständig Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben, insbesondere über:

  • Einkommen (Lohn, Rente, Unterhalt, Sozialleistungen, etc.)
  • Bankverbindungen
  • vorhandene Vermögenswerte (Lebensversicherung, private Rentenversicherung, etc.)
  • Immobilien

Diese Angaben werden in einem Vermögensverzeichnis festgehalten.


Folgen der Vermögensauskunft

Nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt:

Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Speicherung der Daten für Gläubigerabfragen

Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit haben.


Was passiert bei Nichterscheinen oder Verweigerung?

Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin oder verweigert die Abgabe der Vermögensauskunft, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl gemäß § 802g ZPO erlassen.

Dieser dient ausschließlich der Erzwingung der Auskunft – nicht als Strafe.

Zusätzlich können sogenannte Drittauskünfte nach § 802l ZPO eingeholt werden, z. B. bei:

· Rentenversicherung (Arbeitgeberermittlung)

· Bundeszentralamt für Steuern (Kontenermittlung)

· Kraftfahrtbundesamt (Fahrzeugermittlung)

Auch in diesem Fall erfolgt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis.


Ziel des Verfahrens

Die Vermögensauskunft soll Gläubigern ermöglichen, gezielt weitere Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Konto- oder Lohnpfändungen) einzuleiten.


Was kostet die Zwangsvollstreckung bei dem Gerichtsvollzieher?

Die Gebühren ergeben sich aus dem Gerichtsvollzieherkostengesetz. Die Höhe der Kosten für bestimmte Aufträge können variieren.

So kann z. B. der Versuch, eine Ratenzahlung mit dem Schuldner zu treffen ca. 25 EUR kosten, wohingegen eine Räumung mit Spedition ggf. Kosten im vierstelligen Bereich verursachen kann.



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